Kündigungsschutzklage | Augsburg
Markus Schleifer – Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht
Was Sie über Kündigungsschutzklagen wissen sollten
Kündigung vom Arbeitgeber? Kündigungsschutzklage erheben!
Hat man eine Kündigung vom Arbeitgeber bekommen, stellt sich schnell die Frage: Was tun? Die Kündigung akzeptieren? Gegen die Kündigung vorgehen?
Haben Sie eine (fristlose) Kündigung von Ihrem Arbeitgeber bekommen und haben Zweifel daran, dass die Kündigung rechtmäßig ist, sollten Sie diese Kündigung überprüfen lassen. Denn oftmals lohnt es sich, Kündigungsschutzklage zu erheben.
Das gilt auch, wenn Sie bei diesem Arbeitgeber nicht mehr arbeiten wollen! Denn eine Kündigungsschutzklage mit guten Erfolgsaussichten ist z. B. eine gute Basis für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Allgemeine Informationen zu Kündigungsschutzklagen
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Die Kündigungsschutzklage ist eine spezielle Klageart im Arbeitsrecht. Arbeitnehmer können mit ihr die Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung – ob ordentliche Kündigung oder fristlose Kündigung – durch das Arbeitsgericht prüfen lassen.
War die Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam, stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat. Dabei kommen eine Reihe möglicher Unwirksamkeitsgründe in Betracht: So kann der Arbeitgeber mit der Kündigung gegen das Kündigungsschutzgesetz verstoßen oder z. B. die notwendige Schriftform missachtet haben. Außerdem kann ein vertragliches (z. B. arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche ordentliche Unkündbarkeit) Kündigungsverbot eine Kündigung unwirksam machen, genauso ein gesetzliches Kündigungsverbot (Schwangerschaft etc.). Wird eine „fristlose Kündigung“ im Rahmen einer Kündigungsschutzklage überprüft, muss außerdem ein wichtiger Grund vorliegen, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, die Kündigungsfrist abzuwarten. Grundsätzlich gilt: Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, ist es für den Arbeitgeber sehr schwer, eine wirksame Kündigung auszusprechen.
Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung rechtswidrig war, entfaltet die Kündigung keine Wirkung – das Arbeitsverhältnis besteht mit allen Rechten und Pflichten auf beiden Seiten fort.

Was Sie bei Kündigungsschutzklagen beachten sollten
Achtung: 3-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage!
Will man als Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben, muss man die Klage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Diese Frist ist unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses: sie gilt bei einem ordentlichen Arbeitsvertrag wie für eine geringfügige Beschäftigung, ein Berufsausbildungsverhältnis oder wenn der Arbeitnehmer in Teilzeit arbeitet.
Hält man diese Klagefrist nicht ein, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war! Nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage möglich. Das Arbeitsgericht lässt die verspätete Klage z. B. zu, wenn der Arbeitnehmer „trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klagefrist einzuhalten“. Man sollte sich jedoch nicht darauf verlassen, dass das Arbeitsgericht eine solche Situation annimmt. Denn z. B. das Argument „ich konnte die Post nicht rechtzeitig öffnen, weil ich drei Wochen im Urlaub war“ reicht für eine nachträgliche Zulassung nur, wenn man sofort nach dem Urlaub einen Anwalt aufsucht oder selbst die Klage einreicht!
Weitere wichtige Fragen zur Kündigungsschutzklage:
Vorgehen bei einer Kündigungsschutzklage
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