Den Führerschein zu verlieren ist für Angestellte im Außendienst eine schlimme Vorstellung. Immerhin ist der Führerschein – zumindest gefühlt – Voraussetzung, dass man seiner Tätigkeit nachkommen kann. Die Sorge, in einer solchen Situation gekündigt zu werden, ist also oft groß. Berechtigt ist diese Sorge aber nicht immer, selbst wenn man den Führerschein z. B. wegen Alkohol am Steuer verliert. Denn laut Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG Schleswig-Holstein) ist eine (fristlose) Kündigung wegen Führerscheinentzug nicht immer möglich (Urteil v. 03.07.2014, Az.: 5 Sa 27/14).
Alkohol am Steuer – Führerscheinentzug – Kündigung?
Im Fall vor dem LAG Stuttgart klagte eine Arbeitnehmerin gegen ihre Kündigung. Sie hatte bisher für ihren Arbeitgeber erst als Versicherungskauffrau, dann als Betreuerin von Versicherungsmaklern gearbeitet. Zu ihren Aufgaben gehörte es, Makler vor Ort persönlich zu besuchen. Pro Jahr waren arbeitsvertraglich wenigstens 210 Besuche vorgesehen. Der Arbeitgeber stellte ihr auf Basis eines gesonderten Nutzungsvertrags einen Dienstwagen zu Verfügung, den sie auch privat nutzen durfte.
Bei einer privaten Fahrt verursachte die Arbeitnehmerin einen leichten Unfall. Der Blutalkoholwert von 1,9 Promille bei der Unfallfahrt führte dazu, dass ihr der Führerschein entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von mehreren Monaten verhängt wurde. Diese Tatsache reichte dem Arbeitgeber, die Arbeitnehmerin fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen.
Trunkenheitsfahrt: Wann ist die Kündigung statthaft?
Gegen diese Kündigung setzte sich die Arbeitnehmerin zur Wehr – mit Erfolg. Die Kündigung eines Mitarbeiters im Außendienst pauschal auf den Entzug der Fahrerlaubnis zu stützen ist nicht möglich, selbst bei hoher Blutalkoholkonzentration. Es müsse zunächst geprüft werden, ob der Führerscheinverlust Auswirkungen auf die Erfüllung des Arbeitsvertrages hat, so das Gericht. Einerseits muss das Fahren mit einem führerscheinpflichtigen Fahrzeug arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht sein. Andererseits ist die Frage zu beantworten, ob die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit auch ohne persönliches Fahren eines Kfz möglich ist.
Führerscheinentzug wegen Alkohol am Steuer: Kündigung nicht immer wirksam
Grundsätzlich ist die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Führerscheinentzug möglich. Das gilt allerdings nur, wenn es sich um einen Berufskraftfahrer handelt oder einen Mitarbeiter, der mehr als 50% im Außendienst arbeitet. Selbst wenn die Fahrt unter Alkohol, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führte, privat veranlasst war, kann das Grundlage für eine Kündigung sein.
Allerdings ist eine Kündigung wegen Führerscheinentzug nicht wirksam, wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeitsverpflichtung auch ohne Führerschein nachkommen kann. Denn setzt der Arbeitsvertrag weder ausdrücklich einen Führerschein voraus noch die aktive Teilnahme am Straßenverkehr, ist das Fahren eines Kfz nicht „geschuldete Leistung“ des Arbeitnehmers. Die Verpflichtung, regelmäßig Außentermine wahrzunehmen, ändert daran nichts – wie der Arbeitnehmer zu Außenterminen kommt, ist seine Sache.
Existenz eines Dienstwagens unerheblich
Ist außerdem im Arbeitsvertrag nichts hinsichtlich eines Dienstwagens vereinbart, ist das nur zusätzliches Indiz, dass der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung auch ohne Kfz nachkommen kann.
Daran ändert auch nichts, wenn der Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Verfügung stellt und die Benutzung in einem Nutzungsvertrag mit dem Arbeitnehmer regelt. Ist im Ergebnis die Nutzung eines Dienst-Pkw für die Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht notwendig, ist der Führerscheinentzug kein Grund, einen Arbeitnehmer deswegen (fristlos) zu kündigen.
Exakt so lag es im Fall vor dem LAG. Die Folge: Die gekündigte Mitarbeiterin hätte sich – auch in eiligen Fällen – problemlos in ihrem Dienstwagen fahren lassen oder öffentliche Verkehrsmittel nutzen können. Auch ohne Führerschein konnte die Mitarbeiterin den Arbeitsvertrag also ordentlich erfüllen. Die außerordentliche wie auch die ordentliche Kündigung waren damit unwirksam.
Mein Fazit
Wer seinen Führerschein verliert, muss auch als Mitarbeiter im Außendienst nicht automatisch um seine Anstellung fürchten. Denn der Führerscheinentzug ist nicht immer ein rechtmäßiger Grund für eine (außerordentliche) Kündigung – es kommt auch hier sehr auf den Einzelfall an!
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