Wettbewerbs­verbot

Im laufenden Arbeitsverhältnis gilt für den angestellten Außendienst wie für alle anderen ArbeitnehmerInnen auch ein Wettbewerbsverbot.

Will der Arbeitgeber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren, sind viele Voraussetzungen zu beachten. So ist etwa ein Wettbewerbsverbot nur wirksam, wenn es den berechtigten geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers entspricht. Die Mindesthöhe der gesetzlich vorgeschriebenen Karenzentschädigung beläuft sich auf die Hälfte der von Ihnen zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Vergütung.

Die genaue Berechnung bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. So wird z.B. gerne der Vorteil aus der erlaubten Privatnutzung des Dienstwagens oder der Verdienstanteil aus einer pauschalen Reisekostenvergütung vergessen. Ist die Karenzentschädigung aber zu gering, ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich und Sie können sich entscheiden, ob Sie sich am Wettbewerbsverbot festhalten lassen wollen, oder ob Sie Ihrem alten Arbeitgeber lieber Konkurrenz machen.

Aber Vorsicht, Sie haben dann nur Anspruch auf die zu niedrig vereinbarte Karenzentschädigung und nicht auf den gesetzlichen Mindestbetrag.