Auf den ersten Blick scheint die Rechtslage hier klar. In der Rechtsprechung ist dies seit Jahren unstrittig, Vorschüsse sind, wenn sie nicht ins Verdienen gebracht werden, zurückzuzahlen.
Dies ist als ungeschriebener Rechtsgrundsatz anerkannt.
Damit muss die Rückzahlungsverpflichtung noch nicht einmal gesondert vertraglich geregelt werden.
Auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag trifft Sie im Fall der Fälle die Rückzahlungsverpflichtung. Also alles klar? Nicht ganz, denn es gibt ein Schlupfloch in Form der Entscheidung des LAG Hamm vom 03.03.2009, 14 Sa 361/08.
Darin wird festgestellt, dass die Rückforderung des nicht ins Verdienen gebrachten Provisionsvorschusses dann nicht zulässig ist, wenn der Arbeitgeber seinen Rücksichtnahme- und Förderungspflichten nicht nachgekommen ist. Denn der Arbeitgeber ist verpflichtet Ihnen ein Vertriebsgebiet bzw. einen Kundenstamm zuzuweisen, der es Ihnen ermöglicht Ihren Provisionsvorschuss ins verdienen zu bringen.