Kein Mensch muss am Sonntag seinen Briefkasten leeren, auch nicht am Ende der Probezeit.
Ein bemerkenswerter Fall. Ein Rechtsanwalt wollte seiner Mitarbeiterin, einer Rechtsanwaltsfachangestellten, in der Probezeit kündigen. Der letzte Tag der Probezeit war ein Sonntag. Da der Rechtsanwalt üblicherweise am Sonntag arbeitete, warf er die Probezeitkündigung an diesem Tag in den Briefkasten seiner Mitarbeiterin. Diese klagte vor dem Arbeitsgericht mit dem Argument, die Kündigung habe sie rechtliche erst am Montag erhalten und damit war die Probezeit schon abgelaufen. Und sie hat Recht bekommen. Kein Mensch ist verpflichtet am Sonntag nachzusehen, ob wichtige Post in seinem Briefkasten ist auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber selbst am Sonntag arbeitet und an diesem Tag die Probezeit abläuft. Hätte der Rechtsanwalt etwas mehr Erfahrung mit der Zustellung von Kündigungen gehabt, hätte er das Ergebnis vorhersehen können und er hätte die Kündigung persönlich übergeben, was ohnehin der sicherste Weg ist, so musste er „Lehrgeld“ zahlen.
Veröffentlichung des LAG Schleswig-Holstein vom 11.11.2015