Der Sozialplan ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Hier werden ganz konkrete Maßnahmen vereinbart, die die negativen Folgen einer Betriebsänderung (z.B. Umstellung Produktion, Standortverlegung, Standortschließung etc.) für betroffene Mitarbeiter:innen ausgleichen bzw. abmildern sollen.
Inhalt
Eine Betriebsänderung hat nahezu immer Auswirkungen auf die Personalstruktur. Freiwilligenprogramme, betriebsbedingte Kündigungen oder Änderungskündigungen sind v.a. bei größeren Betriebsänderungen an der Tagesordnung. Hier soll der die Art der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Ausgleich schaffen.
Neben Abfindungen für betriebsbedingte Kündigungen werden oft auch die Auswahlrichtlinien für die Sozialauswahl vereinbart, aber auch Ausgleichsmaßnahmen, wenn Arbeitsplätze erhalten werden, dafür aber beispielsweise eine Weiterbildung oder ein Umzug notwendig wird.
Einigungsstelle: notfalls erzwungener Sozialplan
Der Sozialplan ist eine förmliche Betriebsvereinbarung und muss im Falle einer Betriebsänderung vereinbart werden, wenn ein Betriebsrat existiert. Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht einigen, muss die Einigungsstelle über den Sozialplan entscheiden (erzwungener Sozialplan, § 112 Abs. 4 BetrVG).
Kündigungsschutz und einklagbare Ansprüche
Aber können Mitarbeiter z.B. bei betriebsbedingten Kündigungen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen? Ja, lautet die Antwort. Es ist nicht zulässig, die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage im Sozialplan auszuhebeln, und auch der Anspruch auf Abfindung darf nicht ausgeschlossen werden, falls ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin Kündigungsschutzklage erhebt.
Nicht zuletzt gibt der Sozialplan betroffenen Mitarbeitern:innen Ansprüche, die notfalls auch vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden können (z.B. Zahlung der Abfindung, Umzugskosten etc.).
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