Eine Abfindung ist ein einmaliger Geldbetrag, den der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bezahlt, um ihn für den Verlust des Arbeitsplatzes zu entschädigen.
So hilft sie nicht selten, nach dem Jobverlust finanziell besser über die Runden zu kommen. Aber gibt es einen Anspruch auf Abfindung nach einer Kündigung? Und wenn ja: Wie hoch ist so ein Abfindungsanspruch?
Grundsätzlich kein Anspruch auf Abfindung
Einen automatischen Anspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigung haben Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber nicht. Doch wie so oft gilt auch hier: Von jedem Grundsatz gibt es Ausnahmen:
Ausnahme Nr. 1: Abfindungsanspruch § 1a KSchG
§ 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) enthält einen Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung. Eine betriebsbedingte Kündigung spricht der Arbeitgeber z. B. aus, wenn Abteilungen ausgelagert oder ein ganzer Betrieb geschlossen werden muss.
Der Anspruch aus § 1a KSchG entsteht dann allerdings nur, wenn
- der betroffene Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb tätig war,
- im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind,
- der Betroffene die Klagefrist von drei Wochen für die Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Erst dann wird die Kündigung wirksam.
Sinn dieser Vorschrift ist es also den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu ermutigen, um oft langwierige Kündigungsschutzklagen zu vermeiden.
Ausnahme Nr. 2: Abfindungsanspruch aus §§ 9, 10 KSchG
Eine Kündigungsschutzklage des gekündigten Arbeitnehmers führt nicht in erster Linie zu einem Abfindungsanspruch. Eigentlich wird hier die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüft.
Zeichnet sich im Kündigungsschutzprozess ab, dass die Kündigung unwirksam ist und den Arbeitsvertrag nicht beendet, zahlen Arbeitgeber oft freiwillig eine Abfindung, um hohe Prozesskosten zu vermeiden und den Arbeitgeber doch noch „loszuwerden“. Zeichnet sich hingegen ab, dass die Kündigung unwirksam war und dem Arbeitnehmer die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, kann das Arbeitsgericht den Arbeitgeber gem. §§ 9, 10 KSchG zur Zahlung einer Abfindung verurteilen.
Ausnahme Nr. 3: Abfindungsanspruch aus Sozialplan oder § 113 BetrVG
Im Falle einer sog. Betriebsänderung, z. B. bei endgültiger Schließung einer Firma, muss der Arbeitgeber im Vorfeld der Maßnahme zumindest versuchen, mit dem Betriebsrat schriftlich zu klären, ob, wann, und wie die Schließung und Entlassung der Mitarbeiter abzulaufen hat. Das geschieht dann in Form eines Interessenausgleichs, den der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat für den Fall einer Betriebsänderung aufstellt. Der Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile erfolgt in einem Sozialplan.
Eben in diesem Sozialplan kann dann auch ein Anspruch auf Abfindung vereinbart werden, der der finanziellen Abfederung der plötzlichen Arbeitslosigkeit dient. Diesen Anspruch können die Arbeitnehmer dann auch gerichtlich geltend machen.
Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen zu einer Regelung der Betriebsänderung nicht nach, stellt also z. B. keinen Interessenausgleich auf und entlässt im Rahmen der Betriebsänderung Arbeitnehmer, haben diese Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch über den sog. Nachteilsausgleich des § 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Höhe der Abfindung
Wie hoch eine Abfindung ausfallen muss, ist nicht gesetzlich definiert. Das Gesetz sieht lediglich Höchstgrenzen bei der Bemessung des Abfindungsanspruchs vor. § 10 KSchG spricht z. B. von einer Abfindung von „… bis zu 12 Monatsgehältern“.
Die Abfindungshöhe berechnet sich grundsätzlich aus der Dauer der Beschäftigung und der Höhe des Arbeitsentgelts. Aber auch Faktoren wie Alter und Familienstand des Arbeitnehmers spielen eine Rolle. Ein letzter wichtiger Faktor ist die Frage, wie schnell der konkrete Arbeitnehmer voraussichtlich wieder eine neue Stelle findet.
Als Faustformel für die Berechnung des Abfindungsanspruchs gilt bei den meisten Arbeitsgerichten „ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit“. Es gibt aber auch Ausnahmen. Das AG Nürnberg zum Beispiel rechnet mit 0,25–0,33 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Absolut verlässliche Aussagen lassen sich leider also auch an diesem Punkt nicht treffen – hier kommt es wie so oft auf den Einzelfall an.
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