Leitende Angestellte genießen oft besonderes Vertrauen ihres Arbeitgebers. Sie haben Zugriff auf Firmeneigentum, sind weisungsbefugt und teilen Mitarbeitern Aufgaben zu. Doch was ist, wenn ein leitender Angestellter seine Weisungsbefugnis ausnutzt und seine Untergebenen unerlaubt für private Zwecke einsetzt? Darf der Arbeitgeber in diesem Fall fristlos kündigen?
Darüber hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zu entscheiden (LAG Köln, Urteil v. 25.11.2016, Az.: 4 Sa 1182/15).
Fristlose Kündigung eines leitenden Angestellten
Für die fristlose Kündigung eines leitenden Angestellten gelten nach § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dieselben gesetzlichen Voraussetzungen wie bei jeder anderen fristlosen Arbeitgeberkündigung. Es muss ein sog. wichtiger Grund für die Kündigung vorliegen und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist muss für den Arbeitgeber unzumutbar sein.
Ein solcher wichtiger Grund kann z.B. ein besonderes schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers sein oder ein schwerer Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Ist durch das schwerwiegende Fehlverhalten des Arbeitnehmers die Vertrauensbasis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis vollkommen zerstört, kann es für den Arbeitgeber auch unzumutbar sein, die Kündigungsfrist abzuwarten.
So lag es im Fall vor dem LAG.
Der Sachverhalt: Vorgesetzter missbraucht Weisungsbefugnis
Das LAG urteilte über einen Fall, in dem ein Arbeitnehmer (leitender Angestellter) in einem Betrieb für technische Gebäudeausrüstung beschäftigt war. Als Objektleiter im Facility Management nutzte er seine Stellung allerdings zu seinem privaten Vorteil aus: Er setzte während der Arbeitszeit zwei ihm unterstellte Mitarbeiter für privaten Renovierungsarbeiten am Haus seiner Ehefrau ein.
Als direkter Vorgesetzter rief er die Mitarbeiter von ihrer eigentlichen Arbeitsaufgabe ab und ließ sie ein firmeneigenes Gebäudegerüst im Firmenwagen zu seiner Privatbaustelle bringen. Dort haben die Mitarbeiter auf seine Weisung hin – während der regulären Arbeitszeit – an mehreren Tagen gearbeitet, ohne das er dafür als Auftraggeber o.ä. gezahlt hätte. Das geschah ohne Wissen und Zustimmung des Arbeitgebers.
Erst im Nachhinein wurde der private Einsatz der Mitarbeiter im Haus des Vorgesetzen bekannt. Daraufhin sprach der Betrieb die sofortige fristlose Kündigung aus. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für wirksam. Das LAG Köln hatte nun in der Berufung über die Wirksamkeit der Kündigung zu entscheiden.
Einsatz von Mitarbeitern auf Privatbaustelle rechtfertigt fristlose Kündigung
Der Arbeitgeber bekam auch vor dem LAG Recht. Nach dem LAG stellt es bereits einen „an sich“ zur fristlosen Kündigung geeigneten Grund dar, wenn ein Vorgesetzter während der Arbeitszeit ihm unterstellte Mitarbeiter ohne Erlaubnis privat für sich arbeiten lässt.
Das ist zum einen eine Verletzung der Treuepflicht, da er die Mitarbeiter für sich in Anspruch nimmt, die vom Arbeitgeber bezahlt werden. Zum anderen ist es einer schwerwiegende Loyalitätspflichtverletzung. Mit diesem Verhalten vermische der Arbeitnehmer in unzulässiger Weise seine privaten Interessen, mit denen, die er als Vorgesetzter im Betrieb für seinen Arbeitgeber wahrzunehmen hat.
Dieser doppelte Pflichtenverstoß ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung der ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung rechtfertigt. Aufgrund der Schwere des Verstoßes sei die Weiterbeschäftigung auch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar.
Folgen für die Praxis
Genießen Arbeitnehmer eine besondere Stellung im Betrieb, haben Sie auch besondere Treue- und Loyalitätsverpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber. Verstoßen Sie durch Ihr Verhalten dagegen und nutzen Ihre Befugnisse für private Zwecke aus, ist im Einzelfall eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich.
Sie sind leitender Angestellte und Ihr Arbeitgeber hat den Arbeitsvertrag wegen Missbrauch der Weisungsbefugnis gekündigt? Es wird Ihnen vorgeworfen, Mitarbeiter oder Firmeneigentum unerlaubt privat eingesetzt zu haben? Sie halten die Kündigung für unwirksam? Sprechen Sie mich an. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfe gerne für Sie, ob eine Kündigungsschutzklage erfolgversprechend ist, und vertrete Sie ggf. auch vor Gericht. Sie erreichen mich telefonisch in Augsburg unter 0821 / 207 137 55 oder per E-Mail an .