Fristlose Kündigung wegen unentschuldigtem Fehltag in Probezeit?

Die Probezeit dient dazu, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen herausfinden, ob eine langfristige Zusammenarbeit in einem Arbeitsverhältnis sinnvoll ist. Immerhin genießen Arbeitnehmer*innen ja nach Ende der Probezeit erheblichen Kündigungsschutz.

Aber wie gestaltet sich der Kündigungsschutz in der Probezeit? Können Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen beispielsweise eine Verkürzung der Kündigungsfrist in der Probezeit vereinbaren? Und ist eine fristlose Kündigung wegen eines unentschuldigten Fehltages ohne Abmahnung in der Probezeit zulässig?

Damit befasste sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 03.06.2020, Az.: 1 Sa 72/20).

Einen Tag unentschuldigt in der Probezeit

Eine Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte hatte eine neue Beschäftigung in einer Kanzlei angetreten. Im Arbeitsvertrag hatte sie mit ihrem Arbeitgeber – abweichend von der gesetzlichen 2-Wochen-Vorgabe – eine kürzere einwöchige Kündigungsfrist während der Probezeit vereinbart.

Allerdings wurde der neuen Mitarbeiterin bereits in der ersten Arbeitswoche ordentlich gekündigt – mit der vereinbarten Frist von einer Woche. Direkt im Anschluss an die Kündigung erschien die Mitarbeiterin drei Tage nicht zur Arbeit. Für zwei dieser Tage konnte sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, einen Tag fehlte sie unentschuldigt. Für den Arbeitgeber Grund genug, nun zusätzlich eine fristlose Kündigung auszusprechen – ohne vorherige Abmahnung.

Klage gegen fristlose Kündigung

Gegen diese fristlose Kündigung erhob die Arbeitnehmerin Klage – die fristlose Kündigung sei schlichtweg unwirksam. Ein einziger unentschuldigter Fehltag könne keine fristlose Kündigung rechtfertigen – eine Abmahnung sei wenigstens notwendig gewesen. Nur die erste, ordentliche Kündigung habe das Arbeitsverhältnis beendet – allerdings mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen, nicht von einer Woche, wie vermeintlich im Arbeitsvertrag vereinbart. Denn die Verkürzung der Probezeit im Arbeitsvertrag war ihrer Auffassung nach nicht wirksam.

Klage erfolgreich: fristlose Kündigung unverhältnismäßig

Mit der Klage war die Arbeitnehmerin erfolgreich. Das Gericht kam einerseits zu dem Ergebnis, dass die fristlose Kündigung unwirksam, weil unverhältnismäßig war. Andererseits urteilte das Gericht auch, dass die Verkürzung der Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung nicht wirksam war.

So hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Probezeit zwar wirksam ordentlich gekündigt, allerdings mit einer Frist von zwei Wochen, nicht mit einer Frist von einer Woche.

Die fristlose Kündigung sah das Gericht als unverhältnismäßig und deswegen unwirksam an: der Arbeitgeber hätte bei nur einem unentschuldigten Fehltag zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen. Sofort aus diesem Grund eine fristlose Kündigung auszusprechen, sei nicht das notwendige „mildeste Mittel“ gewesen.

Verkürzung Kündigungsfrist in Probezeit unwirksam

Außerdem kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die ordentliche Kündigung zwar wirksam war und das Arbeitsverhältnis beendet hatte. Jedoch sei die Verkürzung der Kündigungsfrist in der Probezeit auf eine Woche unwirksam. Das Gesetz sieht bei einer Probezeit von sechs Monaten in § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vor, von der gem. § 622 Abs. 4 S. 1 BGB nur durch Tarifvertrag abgewichen werden kann, was vorliegend nicht der Fall war. Eine Verkürzung dieser Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag ist schlichtweg unwirksam.

Auch in der Probezeit muss Arbeitgeber Regeln einhalten

Der Kündigungsschutz in der Probezeit ist deutlich geringer als nach der Probezeit, damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen sich in dieser Zeit gegenseitig und die Zusammenarbeit erproben können.

Allerdings muss sich ein Arbeitgeber auch in dieser Phase an gesetzliche Vorgaben halten. So ist eine fristlose Kündigung auch in der Probezeit nur möglich, wenn kein milderes Mittel (z.B. eine Abmahnung des Fehverhaltens) den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin wieder zur Vernunft bringt.

Und nicht zuletzt ist es für Arbeitnehmer*innen wichtig zu wissen, dass eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung in der Probezeit (zwei Wochen) nicht zulässig ist, wenn nicht in einem anwendbaren Tarifvertrag etwas anderes vereinbart ist. Der Unterschied: ist die Kündigungsfrist länger als gedacht, muss man zwar als Arbeitnehmer*in zwar meist bis zum Ende der Frist arbeiten (Ausnahme: Urlaubsanspruch!), hat aber auch Anspruch auf Lohn.

Sie wollen gegen eine (fristlose) Kündigung in der Probezeit vorgehen? Die Kündigungsfrist wurde bei Ihrer Kündigung in der Probezeit unzulässig verkürzt? Ich kläre als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne Ihre Fragen und vertrete sie bei Bedarf natürlich auch vor dem Arbeitsgericht. Kontaktieren Sie mich gerne in Augsburg telefonisch unter 0821 / 50 85 26 60 oder per E-Mail an kanzlei@schleifer-arbeitsrecht.de.