Betriebsrat: Beteiligung wegen Versetzung bei kurzer Zuweisung auf anderen Arbeitsplatz?

Verlangen Arbeitgeber, dass Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz mit einer anderen Aufgabe arbeiten, ist das regelmäßig eine Versetzung. Kommt es zu einer Versetzung, hat der Betriebsrat meist ein Mitbestimmungsrecht. Doch was ist, wenn Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nur kurzzeitig wechseln?

Darüber hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden: Betriebsrat und Arbeitgeber stritten über die Frage, ob bei kurzer Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs eine mitbestimmungspflichtige Versetzung von Arbeitnehmern vorliegt (BAG, Beschluss v. 29.9.2020, Az.: ABR 21/19).

Eine Stunde an die Kasse

Im Fall vor dem BAG stritt der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat – der Arbeitgeber betreibt bundesweit Einrichtungshäuser. Bei hohem Kundenandrang und personellen Engpässen müssen Arbeitnehmer*innen verschiedenster Abteilungen in den Bereichen „Kasse“ und „Logistik“ kurzzeitig aushelfen. Die Dauer dieser Einsätze beträgt dann jeweils eine halbe bis max. sechs Stunden. Die vereinbarte Arbeitszeit und Vergütung bleiben gleich. Die betroffenen Arbeitnehmer*innen, die immer wieder einmal in anderen als ihren eigentlichen Tätigkeiten eingesetzt werden, stammen unter anderem aus den Bereichen Personalplanung, Haustechnik, EDV oder sind Mitarbeiter*innen der Bereiche Verkauf/Kommunikation/Einrichtung oder Team- und Abteilungsleiter*innen etc.

Beim kurzzeitigen Arbeitsplatzwechsel an die „Kasse“ bedienen sie eine Scannerkasse oder unterstützen Kunden an Selbstbedienungskassen. Die Lärmbelästigung für die Mitarbeitenden ist dort sehr hoch. Beim Einsatz im Bereich „Logistik“ füllen die Mitarbeitenden entweder Regale auf oder kommissionieren Waren im Lager und bringen diese zur Warenausgabe etc. Hier besteht die Belastung vor allem in teils enormen Temperaturschwankungen.

Mit diesem sehr „flexiblen“ Einsatz von Mitarbeitenden war der Betriebsrat im Unternehmen nicht wirklich einverstanden. Er erklärte, dass er bei diesen kurzzeitigen Einsätzen ein Mitbestimmungsrecht habe. Der Arbeitgeber lehnte eine Beteiligung des Betriebsrats ab.

Daraufhin erhob der Betriebsrat Feststellungsklage mit einem Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst. Er beantragte u.a. festzustellen, dass die kurze Zuweisung auf einen anderen Arbeitsplatz zwischen einer halben und sechs Stunden das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslöst.

BAG-Entscheidung: Versetzungsbegriff erfordert erhebliche Änderung der Umstände

Das Arbeitsgericht (ArbG) wies die Anträge des Betriebsrats zunächst ab, das zuständige Landesarbeitsgericht gab ihnen in der nächsten Instanz teilweise statt. Letztlich musste also das BAG entscheiden.

Das kam zu dem Ergebnis, dass der Globalantrag des Betriebsrats unbegründet war. Denn der gestellte Globalantrag würde sich auch auf Fallgestaltungen beziehen, bei denen kein Beteiligungsrecht besteht. Nach Auffassung des Gerichts hat ein Globalantrag dann keinen Erfolg, wenn er sich auch auf Konstellationen bezieht, bei denen der Antrag unbegründet ist.  

So war es hier der Fall: ein halbstündiger Aushilfseinsatz sei keine mitbestimmungspflichtige Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, da er nicht mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist.

Nach § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) liegt bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs u.a. dann eine zustimmungspflichtige Versetzung vor, wenn diese mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Maßgeblich dafür sind nach BAG die äußeren Umstände, wie z. B. Lage der Arbeitszeit, Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Hilfsmitteln oder Faktoren wie Lärm, Schmutz, Kälte oder Nässe.

Dass nur einzelne Faktoren anders seien, reiche nicht aus – vielmehr müsse die Veränderung insgesamt „erheblich“ sein. Die Änderung der äußeren Arbeitsbedingungen muss also aus objektiver Sicht bedeutsam und für betroffene Mitarbeitende gravierend sein, um von einer zustimmungspflichtigen Versetzung ausgehen zu können. Bei einer halbstündigen Zuweisung einer anderen Tätigkeit sei das nach dem BAG trotz Lärmbelästigungen oder Temperaturschwankungen nicht der Fall. Angesichts der 30-minütigen Dauer sind die Belastungen, die mit den Änderungen durch den Arbeitsplatzwechsel einhergehen, aus objektiver Sicht nicht besonders gravierend.

Kurzer Arbeitsplatzwechsel ohne Betriebsratsbeteiligung möglich

Das BAG hat in seiner Entscheidung das Mitbestimmungsrecht für Versetzungsfälle konkretisiert: Soll die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs nur von kurzer Dauer sein, ist das nur dann eine betriebsverfassungsrechtlich relevante Versetzung, wenn die Zuweisung aus objektiver Sicht mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist. Kurze Aushilfstätigkeiten in anderen Abteilungen etc. sind davon jedenfalls nicht erfasst.

Sie haben Fragen zum Thema Versetzung und Beteiligung des Betriebsrats? Sie erreichen mich telefonisch unter 0821/ 50 85 26 60 oder per E-Mail an kanzlei@schleifer-arbeitsrecht.de.