Arbeitnehmer und Arbeitgeber können ein Arbeitsverhältnis u.a. mit einem sog. Aufhebungsvertrag einvernehmlich beenden. Bei einer solchen einvernehmlichen Beendigung vereinbaren sie häufig eine Abfindung für den Arbeitnehmer.
Was aber ist, wenn der Arbeitgeber nach Abschluss des Aufhebungsvertrags insolvent wird und die Abfindung nicht bezahlen kann? Kann der Arbeitnehmer vom Aufhebungsvertrag zurücktreten? Mit dieser Frage befasste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 10.11.2011 – 6 AZR 342/10).
Aufhebungsvertrag: Rücktritt bei Insolvenz?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, ein bestehendes Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden. Meist vereinbaren die Parteien im Rahmen des Aufhebungsvertrages einen finanziellen Ausgleich. Diese sog. Abfindung dient quasi als Gegenleistung für die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Schließt ein Arbeitgeber einen solchen Aufhebungsvertrag, muss er diese Abfindung grundsätzlich auch bezahlen.
Zahlt der Arbeitgeber nicht, steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB zu. Wenn der Arbeitnehmer erfolgreich den Rücktritt erklärt, wird in der Folge der Zustand wiederhergestellt, der ohne Aufhebungsvertrag bestanden hätte. Das heißt: der Arbeitnehmer kann seine Arbeit wieder aufnehmen und hat Anspruch auf Lohn.
Aber hat der Arbeitnehmer auch ein Rücktrittsrecht, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlen kann?
Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht
Im Fall, mit dem sich das BAG beschäftigt hat, hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Hierin war neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindungszahlung vorgesehen. Nachdem die Parteien den Vertrag geschlossen hatten, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, die Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer blieb aus.
Der Arbeitnehmer und spätere Kläger verlangte dennoch Zahlung der fälligen Abfindung. Der Insolvenzverwalter verweigerte die Zahlung und verwies den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit, seinen Anspruch zur Insolvenztabelle anzumelden. Daraufhin erklärte der Arbeitnehmer den Rücktritt vom Aufhebungsvertrag und erhob Klage zum Arbeitsgericht: er wollte u.a. festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch den Aufhebungsvertrag beendet wurde. Darüber hinaus macht er einen Wiedereinstellungsanspruch geltend.
BAG: kein Rücktrittsrecht bei Insolvenz
Das BAG hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe in dieser Konstellation kein Rücktrittsrecht zu. Grundsätzlich sei ein Rücktritt von einem Aufhebungsvertrag durch den Arbeitnehmer zwar möglich, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Leistung nicht erbringt. Anders sei das aber zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber gar nicht mehr in der Lage sei, die Leistung – hier die Zahlung der Abfindung –, zu erbringen.
Die Forderung des Klägers sei rechtlich nicht mehr durchsetzbar. Vielmehr handele es sich bei ihr nun um eine Insolvenzforderung. Der Arbeitgeber könne und dürfe nach Insolvenzeröffnung die vereinbarte Abfindung gar nicht mehr zahlen. Daher stehe dem Kläger kein Rücktrittsrecht zu.
Fazit
Wenn der Arbeitgeber nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags in Insolvenz fällt und die vereinbarte Abfindung nicht zahlen kann, steht dem Arbeitnehmer kein Rücktrittsrecht zu. Er hat daher auch keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Arbeitnehmern sei daher geraten, vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags u.a. darauf zu achten, ob dem Arbeitgeber die Insolvenz droht. Aber auch sonst kann ein solcher Aufhebungsvertrag Tücken haben, die nicht auf den ersten Blick erkennbar sind.
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