Kündigen, aber richtig.
Auch in Unternehmen die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz (i. d. Regel Unternehmen, die nicht mehr als 10 Vollzeit Mitarbeiter haben) fallen, kann eine Kündigung daneben gehen.
Eine Arztpraxis führte Veränderungen im Laborbereich durch.
Da die mit 63 Jahren älteste und langjährige (20 Jahre) Arzthelferin am schlechtesten qualifiziert war und daher den Veränderungen nicht gewachsen gewesen wäre, hat man der Mitarbeiterin gekündigt.
Eigentlich kein Problem. Das Kündigungsschutzgesetz musste nicht beachtet werden und man brauchte keinen Grund für eine Kündigung.
Um nicht unfreundlich zu erscheinen schrieb man in die Kündigung den verhängnisvollen Satz: „Inzwischen bist Du pensionsberechtigt und auch für uns beginnt ein neuer Lebensabschnitt.“
Die gekündigte, 63-jährige Mitarbeiterin klagte auf Wiedereinstellung.
Die Sache ging bis vor das Bundesarbeitsgericht und dieses gab der Mitarbeiterin Recht. Der in der Kündigung verwendete Satz ist ein deutlicher Hinweis auf eine Altersdiskriminierung. Daher ist die Kündigung unwirksam.
Beim Ausspruch von Kündigung gilt, auch wenn es oft unfreundlich erscheint, weniger ist mehr.
Man redet oder schreibt sich sonst als Arbeitgeber um Kopf, Kragen und viel Geld.
Legen Sie den Fokus auf die Fakten. Dann kann nichts schiefgehen!
(Veröffentlicht in Arbeitsrechtsberater Dezember 2015)