Arbeitnehmer, die sich von ihren Arbeitgebern trennen wollen, müssen in der Regel die Kündigungsfristen im Arbeitsrecht beachten. Das bedeutet: Nachdem man seinem Chef die Kündigung überreicht hat, darf der Angestellte grundsätzlich nicht sofort seinen Arbeitsplatz räumen und einfach nicht mehr wiederkommen. Stattdessen muss er für eine bestimmte Zeit – die sog. Kündigungsfrist – im Betrieb weiterarbeiten. Erst nach Ablauf der Frist ist das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet.
Grundlagen für Kündigungsfristen
Was die Grundlage für eine bestehende Kündigungsfrist ist, ist unterschiedlich. Erster Anhaltspunkt für die Bestimmung der Kündigungsfrist im Arbeitsrecht ist der eigene Arbeitsvertrag. Enthält er keine Regelung oder verweist er auf das Gesetz, hilft meistens ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuches (BGB). Eine weitere mögliche Informationsquelle zum Thema Kündigungsfrist ist oft ein Tarifvertrag.
- Gesetzliche Regelungen
Nach § 622 BGB beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer vier Wochen, jeweils zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Achtung: Vier Wochen sind exakt 28 Tage, nicht ein ganzer Monat! Außerdem kann ein Arbeitnehmer während seiner, im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbarten, Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen zu einem beliebigen Tag kündigen. Läuft gegen den Arbeitgeber ein Insolvenzverfahren, gilt nach § 113 der Insolvenzordnung (InsO) hingegen eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende.
- Arbeitsvertrag
In seinem Arbeitsvertrag kann ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche Frist vereinbaren. Sie darf aber nach § 622 Absatz 6 BGB für den Beschäftigten nicht länger sein als für den Arbeitgeber. Eine Verkürzung der Kündigungsfrist zulasten des Arbeitnehmers ist nur ausnahmsweise erlaubt, z. B. bei Aushilfen, die bis zu drei Monate im Betrieb arbeiten.
- Tarifvertrag
Regelungen zu Kündigungsfristen können sich auch in einem Tarifvertrag finden. Auch hier ist es erlaubt, kürzere Kündigungsfristen zu vereinbaren. Allerdings ist zu beachten, dass der Tarifvertrag auf das einzelne Arbeitsverhältnis anwendbar sein muss. Falls arbeitsvertragliche Regelungen zur Kündigungsfrist den Regelungen des Tarifvertrags widersprechen, gilt für den Arbeitnehmer das „Günstigkeitsprinzip“. Es zählt also die Vereinbarung, die für den Arbeitnehmer besser ist.
Berechnung der Kündigungsfrist
Für die Berechnung der Kündigungsfrist gelten die §§ 187 ff. BGB: Fristbeginn einer Kündigungsfrist ist der Tag, an dem der Arbeitgeber die Kündigung erhalten hat, nicht das Datum des Kündigungsschreibens. Fristende ist der vereinbarte Kündigungstermin bzw. nach dem Gesetz der 15. oder der letzte Tag des Monats. Der Tag, an dem die Frist endet, entspricht dabei immer dem Wochentag, an dem der Arbeitgeber die Kündigung erhält.
Will ein Arbeitnehmer mit der gesetzlichen vierwöchigen Kündigungsfrist z. B. zum 15. Juni kündigen, ein Freitag, muss er dafür sorgen, dass sein Chef die Kündigung bis Freitag, 18. Mai erhält.
Nichteinhalten der Kündigungsfrist
Falls die Kündigung zu spät beim Arbeitgeber eingeht, kann sie im Einzelfall so ausgelegt werden, dass sie zum nächsten möglichen Termin gelten soll. Es empfiehlt sich deswegen auf dem Kündigungsschreiben exakt den Tag anzugeben, an dem das Arbeitsverhältnis enden soll und zu ergänzen, dass ansonsten der nächstmögliche Kündigungstermin gelten soll.
Kündigungsfrist: Immer erforderlich?
Ist der Arbeitnehmer befristet beschäftigt, endet das Arbeitsverhältnis ganz automatisch mit Ablauf der vereinbarten Arbeitszeit. Eine Kündigung inkl. Kündigungsfrist ist dann nicht notwendig. Und auch bei einer außerordentlichen Kündigung bzw. fristlosen Kündigung gibt es keine Kündigungsfrist: Wegen eines schwerwiegenden Grundes möchte bzw. kann der Beschäftigte in diesem Fall gerade nicht mehr bis zum Ablauf der Frist weiterarbeiten.
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Im Arbeitsrecht gibt es viele verschiedene Regelungen zur Bestimmung der Kündigungsfrist. Egal ob Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz: Ich helfe Ihnen, sich im Paragrafendschungel zurechtzufinden und Ihre ganz persönliche Kündigungsfrist zu berechnen. Kontaktieren Sie mich gerne unter 0821 / 207 137 55 oder per E-Mail an !