Bekommt man als Arbeitnehmer eine Abmahnung, ist der Schock dann oft groß. Ruhe bewahren sollte man allerdings trotzdem. Denn eine Abmahnung kann auch fehlerhaft oder ungerechtfertigt sein. Dann kann man sich durchaus dagegen wehren.
Was genau ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht?
Mit einer Abmahnung kann ein Arbeitgeber Fehlverhalten von Mitarbeitern rügen und sie so mit Nachdruck daran erinnern, dass sie sich besser an ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag halten sollen.
Damit ist eine Abmahnung mehr als ein bloßer Hinweis, dass dem Chef das Verhalten seines Mitarbeiters nicht passt. Vielmehr macht der Arbeitgeber mit einer Abmahnung deutlich, dass der Arbeitnehmer gegen Pflichten des Arbeitsvertrages verstoßen hat und fordert ihn auf, Verfehlungen dieser Art in Zukunft zu unterlassen. Als abmahnbares Fehlverhalten kommt z. B. Arbeitsverweigerung oder unentschuldigtes Fehlen oder ständiges Zuspätkommen in Betracht. Auch sexuelle Belästigung, Beleidigung und Mobbing können Abmahngründe sein.
Falls sich das abgemahnte Fehlverhalten dennoch wiederholt, kann der Arbeitgeber dann eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Dann ist die Abmahnung „Vorstufe“ zur Kündigung.
Wann ist eine Abmahnung fehlerhaft?
Gründe für eine rechtsfehlerhafte Abmahnung gibt es einige. So muss der Arbeitgeber in der Abmahnung das abgemahnte Fehlverhalten konkret benennen und ihn auffordern, dieses Verhalten abzustellen bzw. nicht zu wiederholen (Rügefunktion der Abmahnung). Er muss den Vertragsverstoß exakt beschreiben und u. a. angeben, wann genau der beanstandete Vorfall passiert ist. Denn der Arbeitnehmer muss erkennen können, was ihm vorgeworfen wird und was er abstellen soll. Außerdem muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer deutlich vor Augen führen, dass bei einer wiederholten Verfehlung dieser Art die Kündigung droht (Warnfunktion der Abmahnung).
Hält sich der Arbeitgeber an diese Vorgaben nicht, ist die Abmahnung formell fehlerhaft und damit wirkungslos. Sie ist außerdem unwirksam, wenn der Arbeitgeber ein Verhalten beanstandet, das in den privaten Bereich fällt und keine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Und nicht zuletzt ist eine Abmahnung wirkungslos, wenn sich der Arbeitnehmer gar nicht so verhalten hat, wie es die Abmahnung behauptet.
Wichtig: Eine Abmahnung ist aber nicht deswegen unwirksam, weil sie mündlich erfolgte! Sie kann mündlich erfolgen, wird aus Beweisgründen aber in der Regel zumindest schriftlich bestätigt.
Was kann man gegen eine fehlerhafte Abmahnung tun?
Hat man eine Abmahnung bekommen, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, was man als „Abgemahnter“ unternehmen kann:
- „Beweise“ sammeln (z. B. Aussagen von Kollegen, Dokumente), die belegen, dass die Abmahnung unberechtigt ist. Auf hitzige Diskussionen mit dem Arbeitgeber und irgendwelche „Schuldeingeständnisse“ sollten man hingegen verzichten …
- Nach § 84 und 85 BetrVG kann man sich – falls vorhanden – beim Betriebsrat beschweren. Der prüft dann, ob die Abmahnung unberechtigt ist und wirkt unter Umständen auf den Arbeitgeber ein.
- Wurde die Abmahnung in die Personalakte aufgenommen, kann man eine Gegendarstellung schreiben und verlangen, dass sie ebenfalls in die Personalakte aufgenommen wird (§ 83 Abs. 2 BetrVG).
- Außerdem kann man die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen – auch vor dem Arbeitsgericht!
- Hat der Arbeitgeber nach einer Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen, kann man sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage auch auf die Unwirksamkeit der Abmahnung berufen. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass er formal korrekt und berechtigt abgemahnt hat.
Gehen Sie gegen eine unberechtigte Abmahnung vor!
Wurden Sie abgemahnt und wissen nicht, wie Sie damit umgehen sollen? Benötigen Sie Unterstützung beim Verfassen einer Gegendarstellung oder überlegen Sie gerichtlich gegen Ihren Arbeitgeber vorzugehen, um die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen?
Kontaktieren Sie mich gerne schriftlich oder telefonisch – Ich helfe Ihnen bei all Ihren Fragen rund um Ihre Abmahnung.