Im angestellten Außendienst ist es üblich, dass ein bedeutender Teil Ihres Einkommens variabel ist.
Sei es in Form von Provisionen oder Boni, die an die Erreichung bestimmter Ziele gebunden sind.
Auch eine rein erfolgsabhängige Vergütung (nur Provisionen, kein Fixum) ist zulässig, soweit es dem/der ArbeitnehmerIn möglich ist, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen (BAG 16.02.2012 8 AZR 242/11).
Das Ziel ist dabei immer das gleiche, der variable Vergütungsanteil soll einen Tätigkeitsanreiz darstellen.
Erhalten Sie Provisionen, sind die § 87 Abs. 1 und 3 sowie §§ 87a – 87c HGB auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, dies wird in der Praxis von den Arbeitgebern oft übersehen.
Erhalten Sie einen Bonus, setzt dieser meist eine gesonderte Zielvereinbarung voraus.
Die Ziele dürfen dabei während des Jahres nicht einseitig durch den Arbeitgeber geändert werden.
Grundsätzlich kann man sagen, dass der rechtliche Spielraum des Arbeitgebers bei Boni wesentlich größer ist als bei Provisionen. Es spricht viel dafür, dass das der Grund ist, warum im angestellten Außendienst immer mehr Bonusvereinbarungen vorzufinden sind.