Unternehmen wandeln sich. Vor allem wenn es bei der Veränderung und Neuausrichtung des Unternehmens darum geht, Kosten zu reduzieren und / oder Gewinne zu steigern, ist eine Restrukturierung nahezu immer auch mit personellen Maßnahmen verbunden. Das wird oft eine Reduzierung der Belegschaft durch Freiwilligenprogramm oder ggf. auch betriebsbedingte Kündigungen sein.
Arbeitsrechtliche Maßnahmen bei Restrukturierung
So sind Restrukturierungen oft Anlass für unterschiedliche arbeitsrechtliche Maßnahmen:
- Anordnung von Kurzarbeit auf Grundlage eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung, des Arbeitsvertrags oder auf Basis von § 19 KSchG bei drohenden Massenentlassungen.
- Eine einvernehmliche Lösung mit Mitarbeitern:innen kann z.B. ein Aufhebungsvertrag sein, der das Arbeitsverhältnis unabhängig von Kündigungsschutz einvernehmlich beendet.
- Änderungskündigungen, § 2 KSchG, wenn Arbeitsverträge auf eine neue betriebliche Situation angepasst werden müssen (Standortverlegung, neue Funktion des Arbeitnehmers etc.).
- Betriebsbedingte Kündigungen / ggf. Massenentlassungen, wenn ganze Betriebe bzw. Standorte geschlossen werden. Hier besteht dann ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung, § 1a KSchG.
Betriebsrat: Sozialplan bei Personalabbau notfalls erzwingen
Bei den meisten dieser Maßnahmen ist ein bestehender Betriebsrat zu beteiligen, damit die Restrukturierung des Unternehmens nicht allein auf dem Rücken der Mitarbeiter ausgetragen wird.
Sind personelle Maßnahmen ohne Entlassungen nicht möglich und steht ein umfangreicher Personalabbau an, kann und sollte der Betriebsrat darauf drängen, mit dem Arbeitgeber einen Interessenausgleich zu verhandeln, und den Abschluss eines Sozialplans nach § 112a Betriebsverfassungsgesetz notfalls erzwingen, wenn die maßgeblichen Schwellenwerte (Achtung: Aufhebungsverträge können hier mitzählen!) überschritten sind.
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