Ob man bei der Arbeit – z.B. in Pausenzeiten – auch private Angelegenheiten erledigen darf, wird von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Und auch wenn ein Mitarbeiter hin und wieder früher nach Hause geht, beurteilen Arbeitgeber das durchaus unterschiedlich: Die einen sind damit einverstanden, andere sehen darin eine massive Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages.
Ob gelegentliche private Schreibarbeiten am Arbeitsplatz oder ein gelegentlich früherer Feierabend einen Arbeitgeber aber zu einer fristlosen Kündigung berechtigen? Mit dieser Frage beschäftigte sich u.a. das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 04.12.2018, Az.: 2 Sa 21/18). Denn immerhin benötigt ein Arbeitgeber für eine fristlose Kündigung gem. § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen wichtigen Grund.
Der Fall vor Gericht
Ein Arbeitnehmer war bereits rund zwei Jahre bei seinem Arbeitgeber als Steuerfachangestellter angestellt, hatte das Arbeitsverhältnis aber selbst zu Ende Juni 2017 gekündigt. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses kündigte der Arbeitgeber jedoch dieses auslaufende Arbeitsverhältnis am 15. Juni 2017 fristlos, also mit sofortiger Wirkung. Er begründete das gleich mit mehreren wichtigen Gründen: Der Mitarbeiter habe wenigstens an zwei Tagen zu früh die Arbeitsstelle verlassen. Außerdem habe er während der Arbeit an seinem Arbeitsplatz privat veranlasste Schreiben aufgesetzt und sich selbst auf seine private Mail-Adresse gemailt.
Kein wichtiger Grund: Abmahnung(en) wäre notwendig gewesen
Die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters gegen die fristlose Kündigung hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg, die Berufung des Arbeitsgebers gegen dieses Urteil zum Landesarbeitsgericht blieb erfolglos. Der Mitarbeiter bekam auch in der 2. Instanz Recht. Auch die Richter des Landesarbeitsgerichts stellten fest, dass die fristlose Kündigung nicht wirksam war.
Einerseits konnten die Richter keinen wichtigen Grund gem. § 626 Abs.1 BGB erkennen: Nur eine beharrliche Arbeitsverweigerung würde eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Eine solche Verweigerung sahen die Richter jedoch nicht, der Arbeitgeber konnte sie nicht nachweisen, da der Mitarbeiter u.a. erklärte, dass er die vermeintlich zu wenig geleistete Arbeit zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt habe. Nicht zuletzt waren die Richter auch der Auffassung, dass eine Abmahnung dieses Fehlverhaltens hätte erfolgen müssen. Erst wenn es dann wieder zu einer gleichgelagerten Pflichtverletzung gekommen wäre, hätte eine nachhaltige Arbeitsverweigerung vorlegen, nur dann wäre eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich gewesen.
Und auch, die Tatsache, dass der Mitarbeiter bei der Arbeit private Schreiben aufsetzte und sich selbst mailte, reichte den Richtern nicht als Grund für eine fristlose Kündigung. Denn auch hier fehlte es dem Gericht an einer vorherigen Abmahnung dieses Verhaltens. Der Mitarbeiter habe nicht damit rechnen müssen, dass dieses Verhalten vom Arbeitgeber nicht geduldet wird. Manch ein Arbeitgeber hätte gegen ein solches Verhalten nichts einzuwenden. Für den Mitarbeiter war deshalb in diesem Zusammenhang unklar, ob er eine Pflichtverletzung begeht oder nicht. Aus diesem Grund hätte zunächst eine Abmahnung erfolgen müssen, denn auch eine Weisung des Arbeitgebers zu diesem Thema existierte nicht.
Folgen für Arbeitnehmer
Die rechtlichen Hürden für eine fristlose Kündigung im Arbeitsrecht sind relativ hoch: nicht jede Lappalie ist ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs.1 BGB. Und in vielen Fällen muss der Arbeitgeber zunächst abmahnen, auch wenn er eine außerordentliche Kündigung ohne Frist (fristlose Kündigung) aussprechen will.
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